Für das vorangehende Jahr hatte der Regierungsrat demgegenüber das in Abs. 1 und 2 genannte massgebende Einkommen noch auf Fr. 75'000.-- festgesetzt (Beschluss vom 15.12.2015). Die Reduktion auf Fr. 54'000.-- verstösst nach Ansicht der Antragsteller gegen Bundesrecht (Art. 65 Abs. 1bis KVG). 5. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus.