Der im vorliegenden Erlassprüfungsverfahren zu diskutierende § 2a wurde vom Regierungsrat zusammen mit anderen Bestimmungen mit Beschluss vom 12. September 2017 (Publikation im Kantonsblatt Nr. 37 vom 16.9.2017) geändert und rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Er regelt den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2017 und lautet folgendermassen: 1 Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben, haben für das Jahr 2017 einen definitiven Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder um die Hälfte, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des