Mit dem Erlass der Prämienverbilligungsverordnung hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Einzelheiten der Festsetzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung geregelt. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmungen (§ 1 Prämienverbilligungsverordnung). Der im vorliegenden Erlassprüfungsverfahren zu diskutierende § 2a wurde vom Regierungsrat zusammen mit anderen Bestimmungen mit Beschluss vom 12. September 2017 (Publikation im Kantonsblatt Nr. 37 vom 16.9.2017) geändert und rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.