Die Sätze 2 und 3 wurden im Zug der Neuschaffung von Art. 65 Abs. 1bis KVG vom kantonalen Gesetzgeber per 1. Januar 2007 kodifiziert. Sodann sieht § 7 Abs. 3 PVG vor, dass der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung regelt, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den Pauschalbetrag gemäss Abs. 2a und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene. Er kann den Prozentsatz des massgebenden Einkommens je nach Einkommenshöhe linear oder progressiv ausgestalten. Der Regierungsrat legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.