In § 2 PVG sind die Aufgaben des Regierungsrates aufgeführt. Danach hat er unter anderem die Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 7 Abs. 3 festzulegen. Nach § 7 Abs. 1 PVG besteht – unter Vorbehalt von Abs. 6 – Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die Richtprämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden (Satz 2). Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen (Satz 3). Die Sätze 2 und 3 wurden im Zug der Neuschaffung von Art.