Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Art. 65a lit. a KVG fest (Abs. 3). Gemäss Art. 97 Abs. 1 KVG erlassen die Kantone die Ausführungsbestimmungen. 4. 4.1. Im Kanton Luzern ist die Prämienverbilligung im Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 (PVG; in Kraft seit 1.4.1995; vgl. auch § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG; SRL 865]) sowie in der Prämienverbilligungsverordnung geregelt. In § 2 PVG sind die Aufgaben des Regierungsrates aufgeführt.