Insbesondere verzichtete er darauf, im KVG einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens festzulegen, der für allenfalls anspruchsberechtigte Personen die Belastungsgrenze für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sein sollte. Art. 66 Abs. 1 KVG sieht in Bezug auf die Finanzierung der Prämienverbilligung vor, dass der Bund den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien gewährt (Abs. 1). Dabei entspricht der Bundesbeitrag 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Abs. 2). Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Art.