Für das vorliegende Verfahren ist die Legitimation der Antragsteller 3 und 4 hingegen zu verneinen. Da aber die Legitimation der Antragsteller 1, 2 und 5 zu bejahen ist und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. §§ 190 f. in Verbindung mit [i.V.m.] §§ 132-141 VRG), sind die Prüfungsanträge materiell zu beurteilen. 2.2. Die Normprüfungseingabe gemäss §§ 188 ff. VRG muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 191 i.V.m. § 133 Abs. 1 VRG).