Aufgrund der Änderung von § 2a der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017, der den Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2017 definitiv regelt, verneinte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch der beiden Antragsteller für das Jahr 2017 (definitive Verfügungen vom 18.9.2017). Damit sind die Antragsteller 1 und 2 von der strittigen Änderung der Prämienverbilligungsverordnung direkt betroffen und damit ohne Weiteres zum Prüfungsantrag legitimiert.