82 N. 56). Den Antragstellern 1 und 2 wurden gemäss den provisorischen Verfügungen vom 10. bzw. 8. Februar 2017 Prämienverbilligungen im Umfang von 50 % der anrechenbaren Prämien der unterstützungspflichtigen Kinder zugesprochen. Aufgrund der Änderung von § 2a der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017, der den Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2017 definitiv regelt, verneinte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch der beiden Antragsteller für das Jahr 2017 (definitive Verfügungen vom 18.9.2017).