Allerdings bezieht sich diese besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (Aemisegger/Scherrer Reber, in: Basler Kommentar zum BGG, Art. 82 N. 56).