LGVE 1982 II Nr. 42 E. 1a und b). Es genügt "virtuelle Betroffenheit", d.h. die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die antragstellende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (vgl. BGE 137 I 77 E. 1.4, 136 I 17 E. 2.1, 133 I 206 E. 2.1). Allerdings bezieht sich diese besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses.