Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden (Abs. 2). Im Regelfall wirken bei der Erlassprüfung fünf Richterinnen und Richter mit. Drei davon gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt (Abs. 3). 2. 2.1. Gemäss § 189 lit. a VRG kann den Prüfungsantrag jedermann stellen, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können.