Sie enthält somit generell-abstrakte Normen. Damit kommt ihr (verwaltungsrechtlicher) Rechtssatzcharakter zu, weshalb sie Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein kann. 1.3. Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und vierte Abteilung des Kantonsgerichts. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt (§ 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). Beide Abteilungen bestimmen im Anschluss an die Konstituierung zwei weitere Richterinnen oder Richter, die bei der Erlassprüfung eingesetzt werden (Abs. 2).