2014, § 13 N 6 und 8). Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Kantonsgericht in seiner Tätigkeit als Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind (LGVE 2009 II Nr. 38 E. 3b mit Hinweis). Die vom Regierungsrat erlassene Prämienverbilligungsverordnung richtet sich an die Allgemeinheit und regelt eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten. Sie enthält somit generell-abstrakte Normen.