Nachdem der Kantonsrat am 12. September 2017 den definitiven Voranschlag verabschiedet hatte, änderte der Regierungsrat die Prämienverbilligungsverordnung unter § 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 insoweit, als er die Einkommensobergrenze neu auf Fr. 54'000.-- festsetzte. Soweit Auszahlungen für das Jahr 2017 für Versicherte mit einem massgebenden Einkommen von über Fr. 54'000.-- bereits erfolgten, sind diese zurückzuzahlen (§ 2a Abs. 4). Die Änderung trat rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft und wurde im Kantonsblatt Nr. 37 vom 16. September 2017 veröffentlicht.