Vorliegen eines definitiven Voranschlags für das Jahr 2017 lediglich ein provisorischer Anspruch auf Verbilligung der anrechenbaren Prämien bestehe und lediglich 75 % des errechneten Betrags ausbezahlt werde (Änderung vom 7.2.2017). An der bisherigen Einkommensgrenze von Fr. 75'000.-- gemäss § 2a der Verordnung wurde vorerst nichts geändert. Nachdem der Kantonsrat am 12. September 2017 den definitiven Voranschlag verabschiedet hatte, änderte der Regierungsrat die Prämienverbilligungsverordnung unter § 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 insoweit, als er die Einkommensobergrenze neu auf Fr. 54'000.-- festsetzte.