Die vom Regierungsrat erlassene Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; SRL 866a) sah in § 2a Abs. 1 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vor, dass die Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben, für das Jahr 2016 Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder um die Hälfte haben, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 (PVG; SRL 866) erfüllt sind und ihr massgebendes Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2-6 PVG Fr. 75'000.-- nicht übersteigt.