Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). Die vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | | Rechtskraft: | | | Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2019 (8C_228/2018) aufgehoben. | | | Entscheid: | Aus dem Sachverhalt: