{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n Kanton Luzern räumt dem Regierungsrat als oberstem Vollzugsorgan der Gesetzgebung und selbständigem Verordnungsgeber einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die bundesrechtlich verankerte Prämienverbilligung ist ein Institut der Solidarität. Wenn über Jahre Einkommensgrenzen, die zum Bezug von Leistungen berechtigen, gesenkt werden, obschon die Prämien der Krankenversicherung für alle Kategorien von Bezügern steigen, droht das verbindliche Sozial- und Solidaritätsziel zur reinen Deklaration zu werden. Bei der gegebenen Gesetzes- und Verordnungslage hat der Regierungsrat die Einkommensgrenzen unter effektiver Entlastung der wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsgruppen und unter dem Gesichtspunkt der familienpolitischen Anliegen angemessen und tragbar zu verfügen. Der gesetzliche Spielraum der verfügbaren Mittel kann dabei nur die Funktion eines Ausgleichs haben. Die verfügbaren Mittel können nur Ausgangspunkt für die jährliche Beschlussfassung sein, nicht jedoch Endpunkt einer einzig haushaltsrechtlichen Entscheidung. 17. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das vorliegende Verfahren nicht kostenlos. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach § 200 Abs. 1 VRG die amtlichen Kosten, abweichend von den §§ 198 und 199 VRG, ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten kann, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen. Da vorliegend von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist, werden die amtlichen Kosten, die mit Blick auf die Wichtigkeit der Streitsache und den dreifachen Schriftenwechsel auf Fr. 6'000.-- festgesetzt werden (vgl. § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]), halbiert. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Antragsteller demnach die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu tragen (vgl. § 198 Abs. 1 lit. c VRG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet werden. Das Kantonsgericht erstattet ihnen den Mehrbetrag von Fr. 3'000.-- zurück. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 201 Abs. 1 VRG e contrario). |"}