{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n heranzuziehen wäre, durchaus nicht nur Familien mit tiefen, sondern eben auch mit mittleren Einkommen – wenn auch nur aus einem Bereich wesentlich unterhalb der jeweiligen Medianwerte – in den Genuss der hälftigen Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG gelangen. Mit der genannten Einkommensschranke und dem Kinderabzug ist jedenfalls sichergestellt, dass nicht nur Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 Abs. 1 KVG) von der Prämienverbilligung profitieren. Insofern kann nicht gesagt werden, mit der Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- würde Sinn und Geist des KVG nicht mehr eingehalten oder der mit der Prämienverbilligung angestrebte Zweck werde geradezu vereitelt. Folglich ist auch nicht massgebend, dass die in den vergangenen Jahren erfolgte Reduktion der Einkommensobergrenzen in erster Linie finanzpolitisch motiviert war. Solange der Zweck der Prämienverbilligung nicht vereitelt wird, ist der Regierungsrat aufgrund von § 7 Abs. 3 PVG ja gerade verpflichtet, die verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. 13. An diesem Ergebnis vermögen auch die von den Antragstellern vorgelegten Berechnungen des Haushaltsbudgets nichts zu ändern. Sie erweisen sich für die Frage, ob die vom Regierungsrat festgesetzte Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- gegen höherrangiges Recht verstösst, als unbehelflich. Es ist unbestritten, dass die Krankenkassenprämien für viele Familien eine erhebliche Last darstellen (vgl. Monitoring 2014, Wirksamkeit der Prämienverbilligung). Die Antragsteller lassen aber ausser Acht, dass die Krankenkassenprämien für die Ermittlung des steuerrechtlichen Nettoeinkommens im Rahmen des Pauschalabzugs (vgl. § 40 Abs. 1 lit. g StG) berücksichtigt werden. Einige Familien dürften zudem alternative Versicherungsmodelle und eine höhere Franchise gewählt haben (im Jahr 2012 etwa wählten lediglich 22,1 % der über 25-jährigen Versicherten das Standardmodell mit einer Franchise von Fr. 300.--, vgl. Gesundheitsreport Kanton Luzern, Standardisierte Auswertungen der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2012 und weiterer Datenbanken, S. 112). Auch die vom Regierungsrat festgesetzte Richtprämie ist tiefer (vgl. § 3 Abs. 1 der Prämienverbilligungsverordnung). Damit erweist sich die Annahme einer Prämienlast von Fr. 20'000.-- jedenfalls als zu hoch. Sodann sind auch die Berufsauslagen beim Nettoeinkommen bereits berücksichtigt, sodass nicht mit einem erneuten Abzug gerechnet werden darf. Schliesslich scheint auch die Steuerbelastung als zu hoch bemessen. Denn der Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, das prämienverbilligungsrechtlich massgebende Einkommen liege bei Fr. 54'000.--. Unter Aufrechnung der Kinderabzüge und der krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten sowie unter Abzug der Positionen gemäss § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG resultiert das Nettoeinkommen gemäss Ziffer 310 der Steuerveranlagung. Steuerrechtlich sind davon noch diverse Abzüge zulässig, sodass ein steuerbares Einkommen von unter Fr. 46'177.-- resultieren dürfte. Insgesamt kann dem Schluss der Antragsteller, dass jede Familie mit einem Nettoeinkommen von Fr. 72'000.-- oder Fr. 63'000.-- in Existenznot gelange, nicht gefolgt werden. 14. Schliesslich beantragen die Gesuchsteller auch die Aufhebung von § 2a Abs. 4 der Prämienverbilligungsverordnung. Sie begründen allerdings mit keinem Wort, inwiefern diese Norm Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen oder anderen übergeordneten Rechtssätzen widersprechen soll, weshalb auf den Prüfungsantrag in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2.). 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der vom Regierungsrat festgesetzten Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- durchaus auch Familien des unteren Mittelstandes von der Prämienverbilligung profitieren können. Insofern verstösst die vom Regierungsrat am 12. September 2017 beschlossene und per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Änderung von § 2a Prämienverbilligungsverordnung – auch wenn sie sich im untersten Bereich des noch Vertretbaren bewegt – nicht gegen Sinn und Geist des KVG. Der durch die Prämienverbilligung im Allgemeinen und durch Art. 65 Abs. 1bis KVG im Besonderen angestrebte Zweck wird nicht gleichsam unterlaufen. Folglich ist der Prüfungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16. Unbesehen von diesem Prozessausgang sind im Hinblick auf die Zukunft folgende Bemerkungen angebracht: Die gültige Regelung im"}