{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n mögliche Definition liefert das Bundesamt für Statistik (BfS). Danach gehören zur mittleren Einkommensgruppe jene Personen, deren Haushalt über ein Bruttoäquivalenzeinkommen zwischen 70 % und 150 % des Medians verfügt (vgl. Die Mitte im Fokus, BfS-Analyse 2013). LUSTAT Statistik Luzern hat diese Definition übernommen (vgl. lustat focus, Wohlstand und Armut im Kanton Luzern, Verteilung und Entwicklung der Erwerbseinkommen Ausgaben der Haushalte und staatliche Transfers, S. 10). Im Rahmen der folgenden Plausibilitätsüberprüfung wird in Anlehnung an die Definition des BfS davon ausgegangen, dass mit mittleren Einkommen solche im Bereich zwischen 70 % und 150 % des Medianwertes gemeint sind. 12.2. Als statistische Ausgangsbasis bietet sich folgende Tabelle der LUSTAT Statistik Luzern an: \"Natürliche Personen: Verteilung des Reineinkommens nach Alter, Zivilstand und Kindern\". Die aktuellste verfügbare Tabelle betrifft das Jahr 2015. Danach betrug das mittlere Reineinkommen (Median) von Verheirateten mit Kindern im Total Fr. 86'875.--. Das Reineinkommen entspricht dabei der Differenz zwischen Gesamteinkünften (Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Sozialversicherungen usw.) und den Gesamtabzügen (inklusive Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, aber ohne Sozialabzüge) gemäss Steuerdeklaration. Das Reineinkommen liegt nahe beim Nettoeinkommen (vgl. Statistik \"Natürliche Personen: Bestandteile des Einkommens 2015\"), auf welches § 7 Abs. 2 PVG Bezug nimmt, und eignet sich deshalb als Vergleichsgrösse. Nach der vorne genannten Definition des mittleren Einkommens würde die untere Grenze (70 % des Medianwertes [Fr. 86'875.--]) bei Fr. 60'812.50 und die obere Grenze bei Fr. 130'312.50 liegen. Mit anderen Worten sind Reineinkommen von Verheirateten mit Kindern ab Fr. 60'812.50 dem Mittelstand zuzuordnen. Vergleicht man diese Zahl mit der hier streitigen Einkommensgrenze, zeigt sich Folgendes: Zunächst sei daran erinnert, dass bei der Berechnung des massgebenden Einkommens gemäss § 7 PVG vom Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung auszugehen ist. Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33-39 sowie 40 Absatz 1a-g des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind die in § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG genannten Positionen und abzuziehen die in § 7 Abs. 2 in fine PVG aufgeführten Positionen, worunter ein Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, den der Regierungsrat auf Fr. 9'000.-- festgesetzt hat (§ 3b Prämienverbilligungsverordnung). Bei der streitigen Einkommensgrenze handelt es sich demnach nicht um ein Bruttoeinkommen. Angenommen, in einem konkreten Fall wären keine Aufrechnungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG vorzunehmen, so bestünde – bei einem Kind – bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 63'000.-- (Fr. 54'000.-- + Fr. 9'000.--) Anspruch auf Prämienverbilligung. Mit anderen Worten liegt die vom Regierungsrat festgelegte Einkommensobergrenze – wenn auch nur knapp (nämlich rund Fr. 2'000.--) – über der errechneten unteren Schwelle des mittleren Einkommens (Fr. 60'812.50). Bei einem weiteren Kind bestünde bis Fr. 72'000.-- Anspruch auf hälftige Verbilligung der anrechenbaren Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen. Dieser Vergleich zeigt, dass immerhin Familien im untersten Teil der mittleren Einkommen bei der geltenden Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- in den Genuss von Prämienverbilligung kommen. Es wird hier zwar nicht mit einem sogenannten Äquivalenzeinkommen gerechnet (vgl. vorangehende E. 12.1.). Der Haushaltsgrösse wird aber immerhin dadurch Rechnung getragen, dass sich die Einkommensgrenze mit jedem Kind um Fr. 9'000.-- erhöht. Bei Unverheirateten mit Kindern betrug das mittlere Reineinkommen gemäss der angeführten Statistik im Jahr 2015 Fr. 49'656.-- (Median). Bereits dieser Wert liegt unter der streitigen Einkommensgrenze, was darauf schliessen lässt, dass bei einer Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- mehr als die Hälfte aller Unverheirateten mit Kindern anspruchsberechtigt sind. Selbst wenn bei den Berechnungen auch noch die Zuschläge und bei den Abzügen noch die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten berücksichtigt würden, so wird doch klar, dass mit der für das Jahr 2017 getroffenen Regelung mit einem Grenzbetrag von Fr. 54'000.-- auch dann, wenn die entsprechende Kategorisierung des BfS als Grundlage"}