{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n Mindestvorgaben gemäss KVG eingehalten sind und der Zweck der Prämienverbilligung nicht vereitelt wird, ist eine Änderung der Einkommensschranke auch nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist darin – entgegen der Ansicht der Antragsteller – kein willkürliches Verhalten zu erblicken. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die per 1. Januar 2017 festgelegte Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- vor höherrangigem Recht standhält. 11. Soweit der Antragsgegner mit den im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berechnungen und Statistiken den Nachweis erbringen will, dass die vom Regierungsrat festgesetzte massgebende Einkommensgrenze vor Bundesrecht standhält, ist Folgendes festzuhalten: 11.1. Die Ausgangsbasis der Berechnungen bildet die Erhebung der LUSTAT Statistik Luzern zu den Bestandteilen des Einkommens der natürlichen Personen im Jahr 2015. Darin ist unter anderem der Medianwert des Nettoeinkommens sämtlicher steuerpflichtigen Personen im Kanton Luzern abgebildet (Fr. 49'600.--). Gestützt darauf ermittelte der Antragsgegner ein mittleres prämienverbilligungsrechtliches Einkommen von Fr. 48'673.--. Dieser Wert liege unter der vom Regierungsrat in der Verordnung festgesetzten Einkommensgrenze von Fr. 54'000.--. 11.2. Vorab ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass der Medianwert gegenüber dem Durchschnittswert aussagekräftiger ist, da er weniger empfindlich gegenüber Ausreissern ist. Wie aber die Antragsteller richtig vorbringen, umfasst das aus der aufgelegten Tabelle ersichtliche Nettoeinkommen das mittlere Einkommen (Median) sämtlicher im Kanton Luzern steuerpflichtiger Personen. Diese Vergleichsgrösse erscheint insofern als ungeeignet, als damit nicht Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen ins Zentrum gerückt werden. Mit Art. 65 Abs. 1bis KVG wurde aber der Zweck verfolgt, Haushalte mit Kindern zu entlasten, weshalb sich ein Vergleich mit dieser Personengruppe aufdrängen würde. Die vom Antragsgegner angestellte Berechnung überzeugt auch aus einem anderen Grund nicht: Gemäss der aufgelegten Tabelle haben im Jahr 2015 36,5 % der Steuerpflichtigen einen Abzug Säule 3a (Ziff. 260) bzw. 11,4 % einen Abzug Säule 3a Ehefrau (Ziff. 261) gemacht. Die mittleren Beiträge von Fr. 6'700.-- (Ziff. 260) bzw. Fr. 6'500.-- (Ziff. 261) beziehen sich demnach lediglich auf diejenigen Personen, die auch einen Abzug vorgenommen haben. Gleiches gilt beim Abzug der mittleren krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (Ziff. 320); gerade einmal 13,4 % aller steuerpflichtigen Personen nahmen einen solchen Abzug vor. Demgegenüber betreffen die übrigen Zahlen jeweils sämtliche Steuerpflichtigen. Insofern sind die Berechnungen auch methodisch mangelhaft, indem verschiedene Bezugsgrössen vermischt wurden. Schliesslich erscheint es widersprüchlich, wenn im Zusammenhang mit der hier streitigen Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- auf das mittlere Einkommen aller steuerpflichtigen Personen Bezug genommen wird, nachdem der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 die massgebende Einkommensgrenze noch in Relation zum mittleren Haushaltseinkommen im Kanton Luzern (Fr. 60'900.-- im Jahr 2006) gesetzt hatte (vgl. Botschaft S. 20). 11.3. Die vom Antragsgegner aufgestellte Berechnung erweist sich nach dem Gesagten für die hier streitige Frage, ob die Einkommensgrenze von Fr. 54'000.-- den Zweck von Art. 65 Abs. 1bis KVG vereitelt, als nicht dienlich. 12. 12.1. Die Antragsteller gehen davon aus, dass mit dem Begriff des mittleren Einkommens dasjenige des Mittelstandes gemeint sei. Hierzu ist festzuhalten, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht dies so vorsieht bzw. festlegt. Insofern erscheint fraglich, ob der Regierungsrat den Bezügerkreis bzw. die Einkommensgrenze nach § 2a der Prämienverbilligungsverordnung so festzulegen hat, dass Mittelstandsfamilien von Prämienverbilligungen profitieren. Ohnehin existiert auch für den Begriff Mittelstand keine allgemeingültige und gesetzlich verankerte Definition, wie der Antragsgegner zu Recht vorbringt. Je nach Studie zum Zustand der Mittelschicht wird diese gegenüber anderen Gruppen unterschiedlich abgegrenzt (vgl. Erodiert die Mittelschicht? Bericht in Erfüllung des Postulats 10.4023 von Susanne Leutenegger Oberholzer vom 16.12.2010, S. 6). Eine"}