{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n ein willkürliches Verhalten vor, weil er die streitige Einkommensobergrenze ständig nach unten korrigiert habe. Nachdem er zunächst gar keine Obergrenze festgelegt habe, sei er per 1. Januar 2008 von einer Schranke von Fr. 100'000.-- steuerbarem Einkommen ausgegangen. Per 1. Januar 2014 (recte: per 1.7.2013) habe dann ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-- gegolten, wobei nunmehr auf das Nettoeinkommen abgestellt worden sei. Nach einer weiteren Reduktion auf Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2015 sei sodann die hier streitige Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- beschlossen worden. Mit anderen Worten sei der Begriff \"untere und mittlere Einkommen\" anfänglich mit Fr. 100'000.-- definiert worden, was den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers auch tatsächlich entsprochen habe. Die heutige Grenze sei aber unter Berücksichtigung der seitherigen Teuerung um mehr als die Hälfte reduziert worden, und dies obwohl sich der Begriff des \"unteren und mittleren Einkommens\" nicht in Abhängigkeit der finanziellen Situation des Kantons verändere. Mit dem letzten rein finanzpolitisch motivierten und damit willkürlichen Akt habe der Regierungsrat die rote Linie überschritten. 10.2. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 129 I 1 E. 3). Den Antragstellern ist entgegenzuhalten, dass der Regierungsrat einerseits gemäss § 7 Abs. 3 PVG (vor dem 1.7.2013 § 7 Abs. 2 PVG) verpflichtet ist, die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene durch Verordnung zu regeln, wobei er die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festzulegen hat. Andererseits handelt es sich bei der bundesrechtlichen Vorgabe unbestritten um eine Minimalbestimmung, über welche die Kantone hinausgehen dürfen. Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch in § 7 Abs. 1 PVG vorgesehen, dass die Prämien für Kinder und junge Erwachsene unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden können. Von dieser Möglichkeit machte der Regierungsrat in der Verordnung in der im Jahr 2007 geltenden Fassung dann auch Gebrauch und verzichtete auf die Festsetzung einer Einkommensobergrenze (vgl. E. 7.1.). Er wollte damit einerseits ein klares familienpolitisches Zeichen setzen und andererseits einem Rechtsmittelverfahren um die Frage des mittleren Einkommens aus dem Weg gehen (vgl. Botschaft B 144, S. 20). Mit der Einführung der Einkommensschranke ab dem Jahr 2008 hat der Regierungsrat von der bisherigen grosszügigen Regelung Abstand genommen. Dies ist aber nicht dahingehend zu interpretieren, dass der Regierungsrat nunmehr den unbestimmten Rechtsbegriff \"untere und mittlere Einkommen\" definiert haben wollte. Denn dadurch hätte er die zuvor immer wieder hervorgehobene Flexibilität aufgegeben. Daran ändert auch die Aussage des Regierungsrates in seiner Botschaft B 114 vom 7. Juli 2009 nichts, wonach steuerbare Einkommen, die nicht über Fr. 100'000.-- liegen würden, prämienverbilligungsrechtlich als mittlere beziehungsweise untere Einkommen gelten würden (S. 9). Wie die Regierung nämlich zugleich festhielt, handelte es sich um eine relativ hoch angesetzte Grenze. In seiner Botschaft B 52 vom 18. September 2012 betonte der Regierungsrat, dass er die damals geltende Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- als zu hoch erachte. Er verwies auf die LUSTAT Statistik Luzern, gemäss welcher die insgesamt 185'700 Haushalte im Kanton Luzern ein mittleres Haushaltseinkommen von Fr. 60'900.-- pro Jahr erwirtschaftet hätten. Er hielt deshalb eine Einkommensobergrenze von Fr. 80'000.-- für angemessen (S. 20). Bei den Haushalten mit Kindern, die keine Prämienverbilligung mehr erhalten würden, handle es sich um Familien, die über mehr als ein mittleres Einkommen verfügen würden (S. 44). Dass er eine Einkommensobergrenze von Fr. 80'000.-- für angemessen hielt, darf nicht dahingehend verstanden werden, der Regierungsrat habe damit das mittlere Einkommen definiert. Denn er beurteilte die Angemessenheit auch im Licht der verfügbaren Mittel. Nach dem Gesagten kann aus den in der Vergangenheit festgesetzten Einkommensgrenzen nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe damit jeweils den Begriff der \"unteren und mittleren Einkommen\" (neu) definiert. Vielmehr hat er – wie vom PVG vorgegeben – die Berechnung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festgelegt. Solange damit die"}