{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Auch das Bundesgericht anerkennt, dass sich der Bundesgesetzgeber für eine föderalistische Ausgestaltung der individuellen Prämienverbilligung entschied, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialzieles und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung (Festlegung des Bezügerkreises, des Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten) an die Kantone delegiert habe (BGE 136 I 220 E. 6.2.1). Nach dem Gesagten lässt sich aus der verschiedentlich genannten Einkommensmarke von Fr. 114'000.-- bzw. Fr. 115'000.-- anlässlich der Debatten im Ständerat für die hier streitige Frage nichts ableiten. Die eidgenössischen Räte entschieden sich – zu Gunsten der Autonomie der Kantone – gegen eine Definition des Begriffs \"untere und mittlere Einkommen\" im Bundesgesetz und einzelne Voten wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den genannten Zahlen um keine Referenzwerte handle. Dies leuchtet auch ein, sind doch etwa in den Kantonen Jura oder Tessin die Einkommensgrenzen anders zu definieren als etwa in den Kantonen Zürich oder Zug. 9.2.3. Teleologisch zielt die individuelle Prämienverbilligung darauf ab, im System des KVG mit einer Einheitsprämie pro Versicherer ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist damit ein Element der Solidarität zugunsten von weniger bemittelten Bevölkerungsschichten (BGE 136 I 220 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/bb). Mit Art. 65 Abs. 1bis KVG sollten explizit Familien mit Kindern bis zu einem mittleren Einkommen entlastet werden. Das bedeutet indessen nicht, dass die Prämienverbilligungen ein Instrument der Familienpolitik wären. Vielmehr knüpfen sie an einen Bedarf der Versicherten bzw. deren wirtschaftlichen Verhältnisse an (Donatsch, Die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter 31.1.2011). Mehr ergibt sich aus der teleologischen Auslegung nicht. 9.2.4. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass nach Art. 65 Abs. 1 KVG die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren. Art. 65 Abs. 1bis KVG spricht dagegen von unteren und mittleren Einkommen. Der Bundesgesetzgeber hat es ebenfalls den Kantonen überlassen, den Begriff der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern verwendet die Begriffe der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse und der unteren Einkommen analog (vgl. Botschaft B 144, S. 20 f.). Unbestritten scheint jedenfalls, dass Art. 65 Abs. 1bis KVG auch Haushalte mit höheren Einkommen umfasst als Art. 65 Abs. 1 KVG. Sodann ist auf Art. 66 Abs. 2 KVG hinzuweisen, der vorsieht, dass der den Kantonen für die Prämienverbilligung gewährte Bundesbeitrag 7,5 % der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht. Dieser Prozentsatz lässt sich folgendermassen herleiten: Im Rahmen des NFA war vorgesehen, dass der Bundesbeitrag einem Viertel der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 30 % der schweizerischen Wohnbevölkerung und der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a entsprechen soll (25 % von 30 % ergibt 7,5 %). Diese Berechnung beruhte auf einer Einigung zwischen Bund und Kantonen. Während der Ständerat aus Gründen der Nachvollziehbarkeit die zweiteilige Formel im Gesetz verankern wollte, setzte sich der Nationalrat dafür ein, dass (verkürzt) der Prozentsatz von 7,5 % festgehalten werde. Aus Art. 66 Abs. 2 KVG ergibt sich somit lediglich – aber immerhin –, dass der Bundesbeitrag einen Viertel der Prämien von 30 % der Bevölkerung decken soll. 9.3. Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Kantone autonom zu bestimmen haben, was als unteres und mittleres Einkommen gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Regierungsrat für das Jahr 2017 getroffene Regelung mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 54'000.-- diesen Vorgaben genügt. 10. 10.1. Die Antragsteller werfen dem Regierungsrat"}