{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n V 249 E. 4.1 und 215 E. 7.1). 9.2. Der Begriff \"untere und mittlere Einkommen\" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der verschiedene Auslegungen zulässt. 9.2.1. Die wörtliche Auslegung von Art. 65 Abs. 1bis KVG erweist sich als unergiebig. Im Bundesparlament wurde etwa die Meinung vertreten, die Prämien sollten für Familien bis in den unteren Mittelstand entlastet werden. Weiter wurde im Ständerat ausgeführt, man hätte die Bestimmung auch dergestalt formulieren können, dass die Kantone die Prämien für Kinder und junge Erwachsene bis zu einem mittleren Einkommen verbilligen müssen (vgl. Votum Christiane Brunner, Amtl. Bull. SR 2004 S. 888). Es sei aber Ausdruck des politischen Willens, auch Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten. Welche Einkommen ziffernmässig vom Mittelstand erfasst werden bzw. was unter einem mittleren Einkommen zu verstehen ist, bleibt aber unklar. 9.2.2. Zur historischen Auslegung ist Folgendes festzuhalten: Wie die Antragsteller richtig feststellten, sah der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) vom 26. Mai 2004 (BBl 2004 4327) vor, den Bezügerkreis im KVG genauer zu definieren. Er beabsichtigte die Einführung eines Sozialzieles, das unterschiedlich gestaffelte Prämienverbilligungen für Familien und kinderlose Haushalte umfasst hätte. Danach wäre es Aufgabe jedes Kantons gewesen, vier Einkommenskategorien festzulegen und Prämienverbilligungen zu gewähren, sodass der gestaffelte Eigenanteil für Familien maximal 2 bis 10 Prozent und für kinderlose Haushalte maximal 4 bis 12 Prozent ihres Einkommens betragen hätte. Die Kantone hätten zusätzlich Höchsteinkommen festlegen können, die den Anspruch auf Prämienverbilligung nach oben begrenzt hätten. Das Parlament erarbeitete dann aber ein anderes Konzept. Die Definition der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG sowie der unteren und mittleren Einkommen nach Art. 65 Abs. 1bis KVG sollte aus föderalistischen Überlegungen im Autonomiebereich der Kantone bleiben. Der Gesetzgeber entschied sich demnach ausdrücklich gegen die Festsetzung von Einkommensgrenzen, an welche sich die Kantone halten müssten. Insofern kann in der in den parlamentarischen Debatten mehrmals erwähnten Zahl von Fr. 115'000.--, auf welche sich die Gesuchsteller beziehen, kein für die Kantone verbindlicher Wert erblickt werden, zumal durchaus auch andere Limiten genannt wurden (vgl. Votum Urs Schwaller, der von einem Einkommen zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 114'000.-- ausging, wobei kantonale Anpassungen nach oben und unten im kantonalen Funktions- und Lohngefüge vorbehalten und Sache der Kantone seien [Amtl. Bull. SR 2004, S. 889]). Es ist denn auch nicht klar, welchen Einkommensbegriff die verschiedenen Votanten überhaupt gemeint haben. Sollten sie jeweils von einem Bruttoeinkommen ausgegangen sein, wären diese Zahlen im Hinblick auf die Regelung der Prämienverbilligung im Kanton Luzern, welche das steuerrechtliche Nettoeinkommen als Ausgangsbasis nimmt (vgl. § 7 Abs. 2 PVG), jedenfalls entsprechend zu relativieren. Weiter wurde von verschiedenen Parlamentariern auch erkannt, dass das Problem der fehlenden Einkommensgrenze durch die vorgeschlagene – und schliesslich auch verabschiedete – Formulierung nicht gelöst sei. Im Übrigen wurden die genannten Zahlen im Nationalrat (Zweitrat) kaum diskutiert. Nationalrat Gutzwiler wies darauf hin, dass die Differenzwerte für untere und mittlere Einkommen in der kantonalen Kompetenz bleiben würden. Die in der ständerätlichen Debatte genannten Zahlen seien illustrativ; sie seien keine Referenz für diese zukünftigen Einkommensdefinitionen. Nationalrat Fasel ermahnte seine Ratskolleginnen und -kollegen, die Kantone hätten deutlich darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Mittel nicht ausreichen würden, die genannte Einkommensschranke von Fr. 114'000.-- einzuhalten. Sie hätten deshalb die zuständige Kommission gebeten, darauf zu verzichten, diese Marke immer wieder zu nennen, weil es die Kantone selber wären, die eine Marke setzen würden. Der Votant äusserte die Befürchtung, dass die Kantone die genannte Grenze nicht einhalten würden, weshalb er einem Minderheitsantrag zustimmte. Dieser hätte vorgesehen, dass Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Versicherung der Eltern bzw. der erziehungsberechtigten Person prämienfrei versichert"}