{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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In der Schlussabstimmung stimmte der Kantonsrat der Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes mit 88 gegen 8 Stimmen zu (Verhandlungen des Kantonsrates 1/2013, Januarsession 2013, S. 55). Per 1. Juli 2013 führte der Regierungsrat auf Verordnungsstufe einen variablen Einkommenssatz ein. Seither besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die anrechenbaren Prämien das massgebende Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Dieser Prozentsatz wurde in der ab 1. Juli 2013 gültigen Verordnung auf 10 % festgesetzt, wobei er für jeden Franken des massgebenden Einkommens um eine bestimmte Anzahl Prozentpunkte ansteigt. Zudem wurde für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen die Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- auf Fr. 80'000.-- heruntergesetzt. Aufgrund dieser Änderungen waren im Jahr 2013 noch 31,9 % und im Jahr 2014 noch 28,3 % der Wohnbevölkerung anspruchsberechtigt (LUSTAT Jahrbuch Kanton Luzern 2017, S. 185, Tabelle G-T3.2). Von allen Haushalten mit Kindern waren im Jahr 2013 55,1 % und im Jahr 2014 38,3 % der Haushalte anspruchsberechtigt (Quelle: vom Bundesamt für Gesundheit herausgegebene Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabelle T 4.04, und LUSTAT, Privathaushalte nach Haushaltstyp [Anzahl Berechtigte Haushalte dividiert durch Anzahl Haushalte mit Kindern im Kanton Luzern]; die im Jahr 2017 von LUSTAT veröffentlichte Studie \"Wohlstand und Armut im Kanton Luzern\" spricht indessen davon, dass im Jahr 2013 64,9 % aller Paarhaushalte mit Kindern bzw. 71,1 % aller Haushalte mit Alleinerziehenden eine Prämienverbilligung erhielten [vgl. S. 39]). 7.5. Ab 1. Januar 2015 sah die Prämienverbilligungsverordnung eine höhere Anzahl Prozentpunkte pro Franken des massgebenden Einkommens sowie eine weitere Reduktion der Einkommensobergrenze für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen auf Fr. 75'000.-- vor. Damit betrug der Anteil der anspruchsberechtigten Personen im Kanton Luzern noch 26,9 % der Wohnbevölkerung. Von den Haushalten mit Kindern hatten noch 33,9 % (2016: 32,3 %) der Haushalte Anspruch auf Prämienverbilligung. 7.6. Der hier strittige § 2a in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Prämienverbilligungsverordnung sieht nunmehr eine Einkommensobergrenze für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen von Fr. 54'000.-- vor. 8. Aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber – gleich wie der Bundesgesetzgeber – trotz mehrerer Vorstösse in diese Richtung darauf verzichtete, auf Gesetzesstufe das Sozialziel zu konkretisieren, z.B. den Prozentsatz des massgebenden Einkommens oder eine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen festzulegen (andere Kantone wie Bern oder Zürich haben auf Gesetzesstufe etwa definiert, dass ein bestimmter Prozentsatz der Versicherten und der Haushalte mit Kindern [in Zürich 30 %] eine Prämienverbilligung erhalten sollen). Stattdessen wurde dem Verordnungsgeber zu Gunsten einer möglichst flexiblen Lösung ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt. Explizit verankert wurde im Gesetz der Grundsatz, wonach der Regierungsrat die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festzulegen hat. Die diesbezüglich kritischen Stimmen fanden im Parlament kein Gehör. 9. 9.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1; 135 II 78 E. 2.2; 135"}