{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n Satz PVG, damit er über einen grösseren Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Obergrenze für die Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung verfüge. Als weitere Änderung schlug der Regierungsrat die Einführung eines variablen Einkommenssatzes vor. Diese Lösung erlaube eine deutlich bessere Einflussnahme auf die Verteilung der vorhandenen finanziellen Mittel, und das Ziel der Prämienverbilligung könne besser umgesetzt werden. Insbesondere könnte so auch besser auf Schwelleneffekte reagiert werden. Namentlich bei Familien mit zwei Kindern mit einem massgebenden jährlichen Einkommen unter Fr. 57'000.-- könne es zu einem Schwelleneffekt kommen. Ein solcher Haushalt, der keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe, erhalte pro Jahr mindestens Fr. 4'000.-- weniger Prämienverbilligung als ein vergleichbarer Haushalt mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Mit einem variablen Einkommenssatz könne bei einer Familie in den unteren Einkommensbereichen mit zwei Kindern die jährliche Prämienverbilligung um rund Fr. 1'000.-- erhöht werden, ohne dass gleichzeitig der Anspruch gleicher Haushaltstypen im oberen Einkommensbereich überproportional ansteigen würde. Der Regierungsrat betonte aber, dass die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung weiterhin unabhängig vom Modell des variablen Einkommenssatzes verbilligt werden sollten. Es sei sachgerechter, wenn für diese Personengruppen andere Voraussetzungen gälten. Da im neu zu berücksichtigenden Nettoeinkommen im Gegensatz zum steuerbaren Einkommen die steuerrechtlichen Abzüge nicht berücksichtigt seien, schlug der Regierungsrat vor, im Sinn eines Ausgleichs solle ein eigener prämienrechtlicher Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gemacht werden können. Ziel dieser Regelung sei, Haushalte im Niedriglohnbereich mit Kindern gezielt zu entlasten. Die Höhe dieses Pauschalabzugs solle in der Prämienverbilligungsverordnung festgelegt werden. Nach den Modellrechnungen sollten mit den neuen Regelungen insgesamt 31,5 % aller Haushalte (gegenüber 37,3 % nach der alten Regelung) bzw. noch 58,2 % der Haushalte mit Kindern (gegenüber 83,4 % nach der alten Regelung) anspruchsberechtigt sein, wobei der durchschnittlich ausbezahlte Betrag für diesen Haushaltstyp von Fr. 1'860.-- auf Fr. 2'337.-- steigen sollte. Der Regierungsrat betonte, dass es sich bei den Haushalten mit Kindern, die keine Prämienverbilligung mehr erhalten würden, um Familien handle, die über mehr als ein mittleres Einkommen verfügen würden. Es seien nur Familien mit einem höheren Einkommen betroffen (vgl. Botschaft, S. 44). Anlässlich der ersten Beratung im Kantonsrat wurde darauf hingewiesen, dass mit der Revision weniger Familien in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen und somit einen Sparbeitrag leisten würden. Immerhin könne man aber festhalten, dass die wirklich tiefen Einkommen künftig wirkungsvoller entlastet würden als bis anhin (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates 4/2012, November-/Dezembersession 2012, Votum von Marlis Roos, S. 2062). Die angestrebte Verminderung der Schwelleneffekte und eine bessere Verteilung der für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Gelder wurden unterstützt (Voten Herbert Widmer, S. 2063 f. und Ralph Hess, S. 2066). Kontrovers diskutiert wurde die angetönte Reduktion der Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- auf Fr. 80'000.-- im Zusammenhang mit der Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene (dafür: vgl. Voten Vroni Thalmann, S. 2062 und Ralph Hess, S. 2066; dagegen: vgl. Votum Nino Froelicher, S. 2065). Kritisiert wurde demgegenüber, dass aus einer sozialpolitisch angestossenen Reform schliesslich eine finanzpolitische Vorlage zur Verbesserung der Kantonsfinanzen geworden sei (Votum Lathan Suntharalingam und Nino Froelicher, S. 2064 f.). Moniert wurde auch, dass sich die Regierung auf statistische Werte gestützt habe, welche bereits sechs Jahre alt seien und wonach das durchschnittliche Nettoeinkommen von Luzerner Haushalten bei Fr. 65'000.-- liege. Es handle sich um eine Mogelpackung. Man verkünde, den Schwelleneffekt bei tiefen Einkommen zu eliminieren, schränke aber gleichzeitig den Kreis der anspruchsberechtigten Paare mit Kindern von 83 % auf 58 % ein und sorge dafür, dass alle neu noch Anspruchsberechtigten je für sich durchschnittlich mehr individuelle Prämienverbilligung erhielten als vorher. Vor diesem"}