{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Es wurde auch vorgebracht, die Person mit ihren Finanzen und nicht der Kanton mit seinem Budget müssten im Mittelpunkt stehen. Ein weiterer Votant erklärte, dass die Prämienverbilligung für Bevölkerungsteile in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gedacht sei. Personen in wirtschaftlich sehr bescheidenen Verhältnissen seien insbesondere Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder von Ergänzungsleistungen. Diese Personen erhielten eine vollumfängliche Prämienverbilligung. Andere Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen hätten einen Teilanspruch. Ihm könne niemand weismachen, dass bei Annahme der Initiative mehr als 50 % der Bevölkerung im Kanton Luzern in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben würden. In der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 wurde die Gesetzesinitiative schliesslich abgelehnt und der Gegenentwurf angenommen. Die Änderung trat per 1. Juli 2011 in Kraft. 7.4. Am 14. Dezember 2010 beauftragte der Regierungsrat das Gesundheits- und Sozialdepartement damit, eine Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes vorzubereiten, mit der gezielt einkommensschwache Haushalte unter Berücksichtigung der Schwellenproblematik entlastet werden sollten. Zudem sollte das Departement Vorschläge für die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Direktauszahlung erarbeiten. In seiner Botschaft an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 hielt der Regierungsart fest, das Krankenversicherungsrecht des Bundes sage nicht, was bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse beziehungsweise untere und mittlere Einkommen seien. Es sei somit Sache der Kantone, die entsprechenden Einzelheiten zu regeln. Dabei hätten sie einen weiten Ermessensspielraum. Gemäss § 8 Absätze 2 und 3 PVG gehörten zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vorab Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, wirtschaftlicher Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. Sie würden in jedem Fall die volle anrechenbare Prämie verbilligt erhalten. Wer darüber hinaus zu den Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zähle und wie das untere und mittlere Einkommen für die Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bestimmt werde, sei in § 7 PVG festgelegt. Sodann schlug der Regierungsrat in Anlehnung an den Bericht der Projektgruppe PVG eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor. Denn aufgrund bestimmter steuerrechtlicher Abzüge gebe das steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Haushalts im Sinn des Prämienverbilligungsrechts nicht in jedem Fall adäquat wieder. Um eine bessere Annäherung an die prämienrechtliche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erreichen, solle aufgrund dieser Überlegungen neu vom Nettoeinkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung als Grundlage für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs ausgegangen werden. Sodann seien prämienrechtlich nicht relevante Positionen des Steuerrechts aufzurechnen. Weiter sollten in das Prämienverbilligungsgesetz spezielle Abzüge aufgenommen werden. Anstelle des steuerbaren Vermögens solle neu das Reinvermögen die Basis für die Berechnung sein. Der Regierungsrat wies weiter darauf hin, dass die in § 2a der Prämienverbilligungsverordnung vorgesehene Einkommensobergrenze von Fr. 100'000.-- zu hoch angesetzt sei. Bei dieser Rechtslage könnten Personen von der Verbilligung um die halbe Prämie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren, die über mehr als ein mittleres Einkommen verfügen würden. Gemäss der LUSTAT Statistik Luzern hätten im Jahr 2006 die insgesamt 185'700 Haushalte im Kanton Luzern ein mittleres Haushaltseinkommen von Fr. 60'900.-- pro Jahr erwirtschaftetet. Der Regierungsrat erachte eine Einkommensobergrenze von Fr. 80'000.-- pro Jahr als angemessen. Weiter beantragte er dem Kantonsrat die Streichung der Regelung von § 7 Abs. 2 letzter"}