{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n ff.). Mit der jetzigen Lösung seien – entgegen der Ansicht der Initiantinnen und Initianten – die Vorgaben des Krankenversicherungsrechts, wonach Prämienverbilligung an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten sei, mehr als erfüllt. Weiter liege bei der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung die massgebende Einkommensgrenze bei Fr. 100'000.-- steuerbares Einkommen. Steuerbare Einkommen, die nicht über Fr. 100'000.-- liegen würden, würden prämienverbilligungsrechtlich als mittlere beziehungsweise untere Einkommen gelten. Diese Grenze sei relativ hoch angesetzt. Damit seien auch die Vorgaben des Bundesrechts zur Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vorwurf der Initianten, die bisherige Umsetzung der Prämienverbilligung habe im Kanton Luzern zu einer massiven Mehrbelastung der finanziell Schwächsten geführt, als nicht gerechtfertigt. Weiter wies der Regierungsrat darauf hin, dass das Prämienverbilligungssystem auf verschiedenen Elementen basiere, die sich wechselseitig beeinflussen würden. Die wichtigsten seien die Richtprämien, die Einkommensverhältnisse und die Einkommensgrenze sowie die verfügbaren Mittel. Diese Elemente würden sich unterschiedlich entwickeln. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Ansteigen des Einkommensprozentsatzes sachlich begründet gewesen sei durch die ungleiche Entwicklung der Krankenkassenprämien und der Kredite, die der Kantonsrat beschlossen habe. Zudem würden die einzelnen für den Prämienverbilligungsanspruch massgebenden Werte zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gemacht. Bereits im Januar des Jahres vor dem Jahr, für welches Prämienverbilligung beansprucht werde, müsse das Gesundheits- und Sozialdepartement aufgrund entsprechender Vorgaben eine erste Eingabe für das Planbudget einreichen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Eidgenössische Departement des Innern aber die Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, welche im Kanton Luzern im Sinn von Richtprämien die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung seien, noch nicht erlassen. Erfahrungsgemäss beschliesse es die entsprechende Verordnung erst zwischen Ende Oktober und Anfang November. Nach der Publikation dieser Verordnung berechne die LUSTAT Statistik Luzern eine provisorische Einkommensgrenze, die sich unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse aus den Richtprämien und dem in der Botschaft zum Staatsvoranschlag beantragten Kredit ergebe. Der Kantonsrat beschliesse das Budget in der Regel Anfang November. Erst wenn die Durchschnittsprämien und die vom Kantonsrat beschlossenen Mittel bekannt seien, könne der Prozentsatz des Einkommens festgelegt werden. Der Regierungsrat wies im Weiteren auf die verschiedenen Nachteile der Initiative hin. So wäre das System zu wenig flexibel, eine wirksame Steuerung der Ausgaben für die Prämienverbilligung wäre nicht mehr möglich und der Kantonsrat wäre bis zu einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes an seine eigenen Vorgaben gebunden. Die aus der geltenden Bestimmung resultierenden Ausgaben für die Prämienverbilligung müssten ausgelöst werden, auch wenn es finanzpolitisch nicht angezeigt wäre. Sodann sei mit erheblichen Kostensteigerungen zu rechnen. Der Regierungsrat lehnte deshalb die Initiative ab und stellte ihr einen Gegenentwurf gegenüber. In § 7 Absatz 2 PVG solle neu bestimmt werden, dass die Beiträge des Kantons, die für die Prämienverbilligung vorgesehen seien und nach § 10 Absatz 1 PVG vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte finanziert würden, jährlich mindestens der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIKP) angepasst würden. Damit hätte der Regierungsrat bei der Budgetierung und der Kantonsrat beim Beschluss über den Staatsvoranschlag bei der Prämienverbilligung mindestens die allgemeine Teuerung zu berücksichtigen. Der Kantonsrat schloss sich dem Regierungsrat an und lehnte die Gesetzesinitiative ab. Dafür stimmte er der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes zu. Für die Gegner der Volksinitiative standen insbesondere Kostengründe und die nötige Flexibilität im Vordergrund (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates 4/2009, November-/Dezembersession 2009, S. 1966 ff.). Die Befürworter hingegen wiesen darauf hin, dass die"}