{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen, müsse er nur die verfügbaren Mittel berücksichtigen. Diese beiden Zielsetzungen stünden in ihrer Wirkung in Widerspruch. Der Regierungsrat hielt hierzu fest, das KVG enthalte insofern ein Sozialziel, als die Kantone verpflichtet seien, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Ab 1. Januar 2007 seien die Kantone zudem verpflichtet, für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % zu verbilligen. Hingegen hätten es die eidgenössischen Räte abgelehnt, im KVG eine prozentuale Einkommensgrenze aufzunehmen. Auch die Aufnahme einer prozentualen Einkommensgrenze im kantonalen Prämienverbilligungsgesetz sei nicht sachgerecht. Die geltende Regelung habe den Vorteil, dass sehr schnell auf veränderte gesellschaftliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Verhältnisse reagiert werden könne. Der Regierungsrat empfehle deshalb die Ablehnung der Motion (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 3/2006, Mai-/Junisession 2006, S. 965 f.). Urs Thumm ermahnte daraufhin, dass es der Grosse Rat mit der Ablehnung der Motion verunmöglichen würde, die Frage, was unter bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen sei, vertieft und abschliessend zu diskutieren (vgl. Votum Urs Thumm, S. 967). Ein weiterer Votant monierte, dass der Grosse Rat über die verfügbaren Mittel für die Prämienverbilligung entscheiden müsse, ohne dass er die Auswirkungen seines Entscheids kenne (vgl. Votum Patrick Graf, S. 967). Er teilte die Meinung, dass das Fehlen eines klaren Sozialziels im Gesetz ein grosser Mangel sei. Schliesslich lehnte der Grosse Rat die Motion ab. Wie angekündigt verzichtete der Regierungsrat in § 2a der Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2007 auf die Festsetzung einer Einkommensgrenze. Mit anderen Worten wurden die Prämien für Kinder und junge Erwachsene unabhängig von den Einkommensverhältnissen um die Hälfte verbilligt, sofern die – hier nicht weiter interessierenden – Voraussetzungen gemäss § 5 PVG erfüllt waren. 7.2. Vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2013 sah die regierungsrätliche Verordnung eine Beschränkung der hälftigen Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder sowie jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnten, auf Familien mit einem steuerbaren Einkommen von maximal Fr. 100'000.-- vor. 7.3. Mit der kantonalen Volksinitiative \"Für faire Prämienverbilligung\" wurde im Jahr 2008 das Begehren gestellt, das Prämienverbilligungsgesetz sei dahingehend zu ändern, dass Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe, wenn die Krankenkassenprämien 10 % des anrechenbaren Einkommens übersteigen würden (vgl. dazu und zum Folgenden: Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Volksinitiative \"Für faire Prämienverbilligung\" und einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes vom 7.7.2009 [B 114], S. 3 f.). Die Initianten begründeten ihr Anliegen damit, dass nach der geltenden Regelung im Prämienverbilligungsgesetz der Regierungsrat die Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlege. Dies sei insofern falsch, als damit die Finanzen des Kantons ins Zentrum gestellt würden. Nach dem Zweckartikel des Prämienverbilligungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 PVG) sei jedoch die finanzielle Belastung der Haushalte durch die Krankenkassenprämien massgebend. Dieser Zweck müsse wieder ernst genommen werden. Seit 1999 habe der Regierungsrat den variablen Einkommenssatz mehrfach nach oben angepasst. In den vergangenen Jahren seien die Mittel für die Prämienverbilligung sogar plafoniert worden. Für die Jahre 2007 und 2008 habe eine Einkommensgrenze von 14,5 % gegolten. Diese Verschlechterung sei mit den permanenten Forderungen nach Steuersenkungen und dem daraus resultierenden Spardruck begründet worden. Die Sparpolitik des Regierungsrates habe damit zu einer massiven Mehrbelastung der finanziell Schwächsten trotz tieferer Steuern geführt. Zudem sei ein Ende dieser sozialpolitisch heiklen Entwicklung im Kanton nicht in Sicht. In seiner Stellungnahme zur Gesetzesinitiative hielt der Regierungsrat zunächst fest, dass mit der bisherigen Politik seit dem Jahr 1999 jährlich an mehr als einen Drittel der Bevölkerung Prämienverbilligungsbeiträge geleistet worden seien (vgl. Botschaft S. 9"}