{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n Einkommen nicht definiert werden müsse. Zudem sei der Verwaltungsaufwand geringer, weil keine Vergleichsrechnungen gemacht werden müssten. Damit könnten auch Rechtsmittelverfahren um die Fragen des mittleren Einkommens verhindert werden. Schliesslich sei die Lösung auch gut kommunizierbar. Der Regierungsrat wies weiter darauf hin, dass die Festsetzung des unteren Einkommens – dieser Begriff sei gleichbedeutend mit dem Begriff der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse – sowie des Betrags, um den die Kinderprämien und die Prämien für junge Erwachsene verbilligt werden sollten, davon abhänge, wie viel Kredit der Grosse Rat jeweils sprechen werde und wie hoch die Richtprämien seien. Eine Festsetzung des unteren Einkommens und die Regelung der Einzelheiten der Prämienverbilligung bei Kindern und jungen Erwachsenen auf Gesetzesstufe erachtete der Regierungsrat als zu wenig flexibel. Art. 65 Abs. 1bis KVG werfe viele Fragen auf. Mit einer Verordnungsänderung könne rasch reagiert werden. Eine solche Änderung solle auch die Kompetenz des Regierungsrates enthalten, bei Bedarf vom ursprünglichen Modell auf eine Vergleichsrechnung mit unteren und mittleren Einkommen umzustellen. Der Regierungsrat verwies dabei auf die Leitlinien der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Diese sähen unter anderem vor, dass die Kantone in der Festlegung der unteren und mittleren Einkommen frei seien (vgl. dazu und zum Folgenden: Botschaft, S. 11). Es obliege den Kantonen, die Einkommensgrenzen für mittlere Einkommen festzulegen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Kantone heute ausschliesslich Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen subventionieren würden. Damit könne auch nicht angenommen werden, dass die heute geltenden Einkommensgrenzen eine Definition der unteren Einkommen beziehungsweise von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen seien. Allerdings sei auch der Umkehrschluss, dass die geltenden Einkommensgrenzen identisch mit den mittleren Einkommen seien, nicht zulässig. Bei der Festlegung der Einkommensgrenzen für mittlere Einkommen handle es sich um eine typische Ermessensfrage, die im Streitfall durch die Gerichte beantwortet werden müsste. Der Gesetzgeber folgte schliesslich dem Entwurf des Regierungsrates. Ein Votant befürwortete explizit, dass dem Regierungsrat die erforderliche Flexibilität, auch kurzfristig auf veränderte Bedingungen, insbesondere bezüglich der verfügbaren finanziellen Mittel, reagieren zu können, eingeräumt wird (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 3/2006, Mai-/Junisession 2006, Votum Erwin Arnold, S. 956). Kritisiert wurde teilweise, dass der Kanton Luzern über das bundesgesetzliche Minimum hinausgehe und ein Giesskannenprinzip anwende (vgl. Voten Rolf Hermetschweiler, S. 957, Walter Häcki, S. 959 und Yvette Estermann, S. 961). Eine Fraktion enthielt sich bei der Gesamtabstimmung nach der ersten Beratung der Stimme, da sie die Festlegung eines klar definierten Sozialzieles vermisste (vgl. Votum Urs Thumm, S. 958). Moniert wurde auch der Vorschlag, dass Gelder aus dem vorhandenen Topf umverteilt werden sollten, anstatt zusätzliche Gelder zur Verfügung zu stellen. Denn mit diesem Finanzierungsvorschlag würden zwischen 7'000 und 8'000 Personen ihren Anspruch auf Prämienverbilligung verlieren, was nicht angehe (vgl. Voten Urs Thumm und Katharina Meile, S. 958). Der Regierungsrat hielt dem entgegen, dass die Frage, ob letztlich weniger Personen Prämienverbilligung erhalten würden, davon abhänge, welchen Betrag der Grosse Rat im Rahmen des Budgets sprechen werde (vgl. Votum Markus Dürr, S. 959). In den Detailberatungen zu keinen Diskussionen Anlass gab die vorgeschlagene Bestimmung, wonach der Regierungsrat die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlege. Die Berücksichtigung der finanziellen Mittel des Kantons wurde aber – in der gleichen Session – bei der Behandlung der Motion Urs Thumm und Mitunterzeichner über die Festlegung der Prämienverbilligung durch den Grossen Rat (Nr. 586) thematisiert. Mit dieser wurde unter anderem verlangt, dass sich die verfügbaren Mittel nach einem Sozialziel zu richten hätten, das im Prämienverbilligungsgesetz festzulegen sei. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Heute lege der Regierungsrat den variablen Einkommenssatz fest. Neben dem Hauptziel der Prämienverbilligung, Leute in bescheidenen"}