{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der OKP und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt, sondern entsprechen gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG neu 7,5 % (25 % von 30 %) der Bruttokosten der sozialen Krankenpflegeversicherung (BBl 2007 725). Dabei sind die Kantone lediglich – aber immerhin – verpflichtet, die Bundesbeiträge vollumfänglich für die Prämienverbilligung nach KVG einzusetzen (BBl 2005 6238). Ein individueller Rechtsanspruch auf Prämienverbilligung resultiert aus den Bundesbeiträgen jedoch nicht (vgl. SZS 2017 S. 450). Sodann wollte man in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung keine materiellen Änderungen vornehmen (vgl. SZS 2017 S. 439). Insbesondere kommt aus diversen Voten anlässlich der Beratungen in den Räten zum Ausdruck, dass es sich mit Bezug auf die Festsetzung des Parameters von 30 % der Wohnbevölkerung, welche von Prämienverbilligungen profitieren sollten, um einen Zielwert handelt (vgl. Amtl. Bull. NR 2006 1225 ff.; Amtl. Bull. SR 2006 737). 6.1.3. Auch in den jüngsten parlamentarischen Debatten, anlässlich welcher unter anderem beschlossen wurde, dass die Prämien für Kinder, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben, neu um 80 % (statt wie bis anhin 50 %) verbilligt werden (Änderung vom 17.3.2017), wurde betont, dass die Kantone weiterhin bestimmen, was sie unter dem Begriff \"untere und mittlere Einkommen\" verstehen (vgl. Voten Hans Stöckli und Alain Berset, Amtl. Bull. SR 2017 S. 132 f.). Erst wenn der Bezügerkreis definiert sei, müssten die Prämien für Kinder um 80 % verbilligt werden. 6.2. Im Sinn eines Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass sich die Kantone zwar an den Sinn und Geist des KVG halten müssen und den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln dürfen (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 819, N 1392). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Bundesgesetzgeber für eine föderalistische Ausgestaltung entschied, indem er die Festlegung des zu erreichenden (und als solches bezeichneten) Sozialziels – Personen in bescheidenen Verhältnissen sowie für Familien mit unteren und mittleren Einkommen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern – und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung (Festlegung des Bezügerkreises, des Betrags, des Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten) an die Kantone delegierte (vgl. BGE 136 I 220 E. 6.2.1). Diese sind – auch nach Einführung des NFA – namentlich dazu berechtigt, die unbestimmten Rechtsbegriffe der \"bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse\" sowie der \"unteren und mittleren Einkommen\" selbständig festzulegen (vgl. Eugster, a.a.O., S. 818, N 1392). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3, 124 V 19 E. 2a). 7. Zur Entwicklung der Anspruchsvoraussetzungen für die Verbilligung der Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen im Kanton Luzern ist Folgendes festzuhalten: 7.1. Die diversen Änderungen des KVG vom 18. März 2005 erforderten auch eine Anpassung der Prämienverbilligungsordnung im Kanton Luzern. Der vom Regierungsrat dem (damaligen) Grossen Rat vorgelegte Entwurf sah im hier interessierenden § 7 Abs. 1 PVG vor, dass die Prämien für Kinder und junge Erwachsene unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden können. Bei unteren und mittleren Einkommen seien die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Der Regierungsrat beabsichtigte die Prämienverbilligungsverordnung so auszugestalten, dass die Prämien für Kinder und die Prämien für junge Erwachsene bis zur Erreichung des 25. Altersjahres um einen bestimmten Prozentsatz verbilligt würden, und zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dieser Lösung erachtete der Regierungsrat nicht nur den Mindestanspruch gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG als erfüllt, sondern es werde auch ein klares familienpolitisches Ziel gesetzt (vgl. dazu und zum Folgenden: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf von Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 11.4.2006 [B 144], S. 20 f.). Die Lösung sei einfach umzusetzen, da das mittlere"}