{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n nach Ansicht der Antragsteller gegen Bundesrecht (Art. 65 Abs. 1bis KVG). 5. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht – wie bei der Prämienverbilligung – nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 220 E. 6.1 mit Hinweisen). 6. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3. vorne) stellt sich zunächst die Frage nach dem kantonalen Handlungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Prämienverbilligung: 6.1. 6.1.1. Mit der Inkraftsetzung des KVG am 1. Januar 1996 erfolgte eine Systemänderung bei der Subvention der Krankenkassenprämien, indem das System der generellen Senkung der Prämien für alle Versicherten durch die individuellen Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzt wurde (vgl. Botschaften zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung [BBl 2004 4328] und über die Revision der Krankenversicherung [BBl 1992 I 137]). Dabei wurden die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Die einzelnen Kantone hatten diesen Bundesbeitrag in Abhängigkeit ihrer Finanzkraft und ihrer Wohnbevölkerung aufzustocken. Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten hatten, musste jedoch mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen (BBl 2004 4336). Für die Durchführung der Prämienverbilligung waren von Anbeginn weg die Kantone zuständig und es war namentlich Sache eines jeden Kantons, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren, den Auszahlungsmodus sowie die Einkommensgrenzen für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. BBl 1992 I 198; Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [BBl 1999 805, 812]; BBl 2004 4331 f.; 4336; SZS 2017 S. 428). Aufgrund der bundesrechtlichen Regelung war es auch die Angelegenheit der Kantone zu bestimmen, wie sie den für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag verteilen: an einen engen Berechtigtenkreis mit entsprechend höherem Verbilligungsbeitrag oder an einen breiteren Bevölkerungsanteil mit entsprechend tieferen Unterstützungsbeiträgen (BBl 1999 815). Insbesondere wurde ausdrücklich auf eine bundesrechtliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs \"bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse\" verzichtet (BBl 1999 830). Auch der vom Bundesrat im Rahmen der KVG-Revision 2004 eingebrachte Vorschlag, eine konkretisierte Definition der bezugsberechtigten Personen (vgl. BBl 2004 4341) ins KVG aufzunehmen, wurde verworfen. Schliesslich führte ein Kompromiss zur Verabschiedung der noch heute geltenden Bestimmung von Art. 65 Abs. 1bis KVG, wonach die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung für untere und mittlere Einkommen um mindestens 50 % verbilligen (BBl 2005 2272; SZS 2017 S. 437). 6.1.2. Die betont föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung hat auch nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.9.2005, BBl 2005 6029 ff.) Bestand: Zwar führte der NFA zu einer Teilentflechtung und beteiligt sich der Bund seither an der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mit einem Betrag, der 25 % der Gesundheitskosten für 30 % der Bevölkerung entspricht (vgl. Botschaft zur Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesgesetz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA [BBl 2007 688]); damit werden die Beiträge des Bundes an die Kantone zur Prämienverbilligung nicht mehr unter"}