{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Drei davon gehören der Abteilung an, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt (Abs. 3). 2. 2.1. Gemäss § 189 lit. a VRG kann den Prüfungsantrag jedermann stellen, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können. Aus Ziel- und Zwecksetzung der selbständigen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle heraus sind an die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (eingehend zur Legitimationsfrage: LGVE 1982 II Nr. 42 E. 1a und b). Es genügt \"virtuelle Betroffenheit\", d.h. die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die antragstellende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (vgl. BGE 137 I 77 E. 1.4, 136 I 17 E. 2.1, 133 I 206 E. 2.1). Allerdings bezieht sich diese besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (Aemisegger/Scherrer Reber, in: Basler Kommentar zum BGG, Art. 82 N. 56). Den Antragstellern 1 und 2 wurden gemäss den provisorischen Verfügungen vom 10. bzw. 8. Februar 2017 Prämienverbilligungen im Umfang von 50 % der anrechenbaren Prämien der unterstützungspflichtigen Kinder zugesprochen. Aufgrund der Änderung von § 2a der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017, der den Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2017 definitiv regelt, verneinte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch der beiden Antragsteller für das Jahr 2017 (definitive Verfügungen vom 18.9.2017). Damit sind die Antragsteller 1 und 2 von der strittigen Änderung der Prämienverbilligungsverordnung direkt betroffen und damit ohne Weiteres zum Prüfungsantrag legitimiert. Bei Antragsteller 5 kann eine virtuelle Betroffenheit bejaht werden, da er offenbar noch im Jahr 2017 Vater geworden ist und sich ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung für das laufende Jahr nach der hier streitigen Prämienverbilligungsordnung ergeben würde. Somit ist zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Antragsteller 5 durch den angefochtenen Erlass in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte. Was die Antragsteller 3 und 4 betrifft, so fehlt es an einer virtuellen Betroffenheit. Wie aus den Rechtsschriften hervorgeht, haben sie keine Kinder und sie erwarteten im Jahr 2017 auch keinen Nachwuchs. Folglich können sie von der Änderung der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017 auch nicht (virtuell) betroffen sein. Gemäss § 7 Abs. 3 legt der Regierungsrat die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest. Dementsprechend hat der Regierungsrat die hier streitige Verordnung am 7. November 2017 geändert. Gemäss § 2a in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung liegt die massgebende Einkommensobergrenze nunmehr bei Fr. 60'000.--. Eine virtuelle Betroffenheit der Antragsteller 3 und 4 käme somit – sollten sie 2018 Vater werden – allenfalls in einem weiteren Erlassprüfungsverfahren betreffend Prämienverbilligungsverordnung in Kraft ab 1. Januar 2018 in Frage. Für das vorliegende Verfahren ist die Legitimation der Antragsteller 3 und 4 hingegen zu verneinen. Da aber die Legitimation der Antragsteller 1, 2 und 5 zu bejahen ist und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. §§ 190 f. in Verbindung mit [i.V.m.] §§ 132-141 VRG), sind die Prüfungsanträge materiell zu beurteilen. 2.2. Die Normprüfungseingabe gemäss §§ 188 ff. VRG muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 191 i.V.m. § 133 Abs. 1 VRG). Demnach ist im Prüfungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Bestimmungen überprüft werden sollen (das"}