{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; § 7 Abs. 1 und 3 Prämienverbilligungsgesetz; § 2a Abs. 1, 2 und 4 Prämienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Prämienverbilligung\n\n\n| Entscheid: | Aus dem Sachverhalt: A. Die vom Regierungsrat erlassene Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; SRL 866a) sah in § 2a Abs. 1 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vor, dass die Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben, für das Jahr 2016 Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder um die Hälfte haben, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 (PVG; SRL 866) erfüllt sind und ihr massgebendes Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2-6 PVG Fr. 75'000.-- nicht übersteigt. Da der Kanton Anfang 2017 keinen definitiven Voranschlag hatte, änderte der Regierungsrat die Prämienverbilligungsverordnung dahingehend, dass bis zum Vorliegen eines definitiven Voranschlags für das Jahr 2017 lediglich ein provisorischer Anspruch auf Verbilligung der anrechenbaren Prämien bestehe und lediglich 75 % des errechneten Betrags ausbezahlt werde (Änderung vom 7.2.2017). An der bisherigen Einkommensgrenze von Fr. 75'000.-- gemäss § 2a der Verordnung wurde vorerst nichts geändert. Nachdem der Kantonsrat am 12. September 2017 den definitiven Voranschlag verabschiedet hatte, änderte der Regierungsrat die Prämienverbilligungsverordnung unter § 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 insoweit, als er die Einkommensobergrenze neu auf Fr. 54'000.-- festsetzte. Soweit Auszahlungen für das Jahr 2017 für Versicherte mit einem massgebenden Einkommen von über Fr. 54'000.-- bereits erfolgten, sind diese zurückzuzahlen (§ 2a Abs. 4). Die Änderung trat rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft und wurde im Kantonsblatt Nr. 37 vom 16. September 2017 veröffentlicht. B. Mit einer als verwaltungsrechtliche Prüfung eines Erlasses bezeichneten Eingabe vom 27. September 2017 liessen fünf Personen beim Kantonsgericht beantragen, die Änderung der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017 sei betreffend § 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aufzuheben und es sei die ursprüngliche Verordnung vom 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern beantragte namens des Regierungsrates die Abweisung des Prüfungsantrages, soweit darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1. Gemäss § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft das Kantonsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonst wie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG; LGVE 2009 II Nr. 38). 1.2. Gegenstand eines Prüfungsantrags können ausschliesslich bestimmte Rechtssätze sein. Als Rechtssatz gilt eine generell-abstrakte Anordnung bzw. Norm, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und auf die Regelung unbestimmt vieler Fälle abzielt. Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Bürger oder regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (zum Ganzen: BGE 121 II 473, 112 Ib 249, 101 Ia 73; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 340; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 13 N 6 und 8). Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Kantonsgericht in seiner Tätigkeit als Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind (LGVE 2009 II Nr. 38 E. 3b mit Hinweis). Die vom Regierungsrat erlassene Prämienverbilligungsverordnung richtet sich an die Allgemeinheit und regelt eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten. Sie enthält somit generell-abstrakte Normen. Damit kommt ihr (verwaltungsrechtlicher) Rechtssatzcharakter zu, weshalb sie Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein kann. 1.3. Die Prüfung von Erlassen nach § 188 VRG erfolgt durch die dritte und vierte Abteilung des Kantonsgerichts. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt (§ 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung für"}