{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlassprüfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlassprüfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. 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Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. 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Der kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. Insbesondere wird im Prämienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum eingeräumt, wobei auch die jährlich verfügbaren Mittel zu berücksichtigen sind (E. 8). Die Kantone bestimmen selbständig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie dürfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). Die vom Regierungsrat in § 2a Abs. 1 und 2 der Prämienverbilligungsverordnung für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willkürlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Prämienverbilligung vereitelt (E. 12). |\n| Rechtskraft: | |\n| Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2019 (8C_228/2018) aufgehoben. | |"}