4.4. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass in anderen Gemeinden Strassengenossenschaften mit vergleichbaren Bestimmungen wie vorliegend gegründet und deren Statuten durch das BUWD bzw. deren Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) jeweils genehmigt wurden (so in U, T und S). Es scheint auch, dass diese Statuten weitgehend den Musterstatuten entsprechen, welche das BUWD erlassen hat (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 KLwV). Die Zulässigkeit der Statuten ist jedoch jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen.