In diesem Sinn bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Öffentlicherklärung einer Strasse oder die Einräumung einer (Zwangs-)Dienstbarkeit nicht durch die Unterwerfung unter entsprechende statutarische Bestimmungen umgangen werden können und dürfen, wenn damit ein entschädigungsloser und verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsrechte eines Grundeigentümers verbunden wäre.