Dasselbe gälte, wenn eine Öffentlicherklärung der betreffenden Strassen erfolgen würde, wozu in § 14 Abs. 3 StrG ausdrücklich der Genehmigungsentscheid durch den Regierungsrat vorbehalten ist, mit welchem dieser der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht erteilt (Satz 1).