4.2. Statutarische Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Strassengenossenschaft, welche die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum in erheblichem Mass einschränken, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Dies gälte auch bei einer privaten Strassengenossenschaft, da in beiden Fällen der erstmalige Beschluss oder die Änderung von Statuten der Genehmigung durch das zuständige Departement bedarf und das Enteignungsrecht für die zwangsweise Begründung von Dienstbarkeiten gemäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Enteignungsgesetzes (kEntG; SRL Nr. 730) auch einer privaten Strassengenossenschaft verliehen werden kann.