Vielmehr wären derartige statutarischen Nutzungsrechte, wie bereits ausgeführt, in einem allfälligen separaten Verfahren zu prüfen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Mitgliedschaft in der geplanten UHG Z unzumutbar sein soll. 3.6. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, welche der angefochtene Entscheid bewirkt, erweist sich somit gemäss den vorstehenden Erwägungen als insgesamt verhältnismässig, woran auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. 4.