Damit erscheint das Wegrecht einschliesslich dessen Entschädigung als zentrales Anliegen des Beschwerdeführers. Da jedoch mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer mangels rechtskräftig genehmigter Statuten noch keine statutarischen Pflichten auferlegt werden, hat er durch die Verpflichtung der Mitgliedschaft auch keine Nachteile zu erleiden, was die mögliche Benützung der auf seinem Grundstück verlaufenden Güterstrassen durch die anderen Mitglieder der UHG Z anbelangt. Vielmehr wären derartige statutarischen Nutzungsrechte, wie bereits ausgeführt, in einem allfälligen separaten Verfahren zu prüfen.