26 Abs. 2 BV). Eine Entschädigung wäre selbst dann geschuldet, wenn die interessierten hinterliegenden Grundeigentümer Anspruch auf einen Notweg über das Grundstück des Beschwerdeführers hätten, d.h. Anspruch auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit (vgl. Art. 694 ZGB). Dasselbe gälte, wenn eine Öffentlicherklärung der betreffenden Strassen erfolgen würde, wozu in § 14 Abs. 3 StrG ausdrücklich der Genehmigungsentscheid durch den Regierungsrat vorbehalten ist, mit welchem dieser der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht erteilt (Satz 1).