Die zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit muss auf dem Weg der formellen Enteignung erfolgen (vgl. BGE 122 II 246 ff.), was gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zwingend mit einer vollen Entschädigung verbunden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass keine neue Dienstbarkeit begründet würde, also kein Übergang eines vermögenswerten Rechts stattfände, so läge allenfalls eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2453). Für diese wäre, wenn sie einer Enteignung gleichkommt, ebenfalls volle Entschädigung zu leisten (materielle Enteignung; vgl. Art. 26 Abs. 2 BV).