Wenn Mitglieder einer Strassengenossenschaft als Eigentümer einzelner Grundstücke einander wechselseitig das Recht an der Benützung von bestimmten Strassen ("Benutzungsrecht") einräumen, so kommt dies im Ergebnis der Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit gleich, welche zwangsweise begründet wird, sofern die vom Eingriff betroffenen Grundeigentümer dem nicht zustimmen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mitgliedschaft bei Veräusserung eines Grundstücks ohne Weiteres auf den Erwerber übergeht. 4.3. Die zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit muss auf dem Weg der formellen Enteignung erfolgen (vgl. BGE 122 II 246 ff.), was gemäss Art.