SRL Nr. 730) auch einer privaten Strassengenossenschaft verliehen werden kann. Ein solcher Eingriff liegt auch vor, wenn durch Mehrheitsbeschluss der (Gründungs-)Mitglieder einer Strassengenossenschaft gegen den Willen und zu Lasten einzelner von ihnen Nutzungsrechte zu Gunsten von Drittpersonen eingeräumt werden. Wenn Mitglieder einer Strassengenossenschaft als Eigentümer einzelner Grundstücke einander wechselseitig das Recht an der Benützung von bestimmten Strassen ("Benutzungsrecht") einräumen, so kommt dies im Ergebnis der Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit gleich, welche zwangsweise begründet wird, sofern die vom Eingriff betroffenen Grundeigentümer dem nicht zustimmen.