Aus verfahrensökonomischen Überlegungen erscheint es angezeigt, zum Inhalt der vorgesehenen Statuten einer Strassengenossenschaft einige allgemeine Bemerkungen zu machen. 4.2. Statutarische Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Strassengenossenschaft, welche die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum in erheblichem Mass einschränken, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar.