Für ein Konzept betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung hat die Vorinstanz bereits zumindest Vorbereitungen getroffen, darunter eine ursprünglich für März 2016 vorgesehene Begehung vor Ort. Welche inhaltlichen Anforderungen dieses Konzept aus Sicht des Beschwerdeführers haben soll, geht aus den Schreiben vom 7. bzw. 28. Januar 2016 nicht hervor, wird aber immerhin in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde umrissen. Mit Einräumung eines Wegrechts für die interessierten Eigentümer der Familiengärten nähme der Sinn eines solchen Konzepts aber erheblich ab. Damit erscheint das Wegrecht einschliesslich dessen Entschädigung als zentrales Anliegen des Beschwerdeführers.