3.5.8. Schliesslich fragt sich, ob auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Vorinstanz äusserte, er sei unter gewissen Bedingungen zum Rückzug der Beschwerde bereit. Dazu gehörten insbesondere die vollumfängliche Entschädigung eines Wegrechts für die interessierten Grundeigentümer sowie die Erstellung eines Konzepts betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung im ganzen Gebiet A. Dies weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der UHG Z für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Für ein Konzept betreffend Zufahrt/